Begnadigung ist der Erlass, die Umwandlung, die Ermäßigung oder die Aussetzung einer rechtskräftig verhängten Strafe, Nebenstrafe, Disziplinarstrafe oder Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten. Ob sie auch für Maßregeln der Besserung und Sicherung gilt, ist umstritten.[1] Die Begnadigung ist im allgemeinen Sprachverständnis die Erweisung von Gnade (Gnadenerweis) im Einzelfall. Wird eine Personengruppe begnadigt, spricht man von (General-)Amnestie. Das Recht, Gnade zu gewähren, wird als Gnadenbefugnis, Gnadenrecht oder Begnadigungsbefugnis bezeichnet. Die Begnadigung kann von Amts wegen oder auf Antrag, dem Gnadengesuch, erfolgen.
Die Begnadigung ist meistens Befugnis von Staatsoberhäuptern (in der Schweiz allerdings eine kantonale Behörde oder das Parlament des Bundes), die einzelnen Tätern die ihnen strafrechtlich zuerkannte Strafe erlassen können. In dieser Praxis hat sich ein Rest der monarchischen Prärogative erhalten, wonach Herrschaftspersonen geltende Regeln außer Kraft setzen können („Gnade vor Recht“). Abolition bedeutet dagegen die Einstellung eines laufenden Strafverfahrens und ist nur im Rahmen der strafprozessual vertypten Verfahrensbeendigungsgründe möglich.[2]
Der Begriff der Gnade impliziert, dass ein Verurteilter keinen Rechtsanspruch auf Gnade hat. Das Gnadenrecht ist nicht justiziabel. Der „Gnadenherr“ kann ohne Angabe von Gründen über das Gnadengesuch entscheiden. Demzufolge ist gegen die Gewährung oder die Ablehnung eines Gnadengesuchs kein Rechtsbehelf gegeben. Im Rechtsstaat gebietet jedoch die Menschenwürde ein Recht auf Anhörung und Prüfung des Gnadengesuchs.
Keine Begnadigung ist die gesetzlich vorgesehene Aussetzung der Strafe bzw. des Strafrestes zur Bewährung durch ein Gericht.